Reihengräber
Reihengräber sind Einzelgräber die vom Friedhof zugeteilt, der Reihe nach belegt, und nach der Ruhefrist wieder freigegeben werden. Sie werden für die Bestattung eines Verstorbenen und für die Dauer einer Ruhefrist gestellt. Das Nutzungsrecht dieser Grabstätte kann nicht verlängert werden und ein Erwerb dieser Grabstätte ist zu Lebzeiten nicht möglich.
Reihenbestattungsgräber ist sowohl für Sarg- als auch Urnenbestattung wählbar.
Wahlgräber
Das Nutzungsrecht dieser Grabstätte kann auf Wunsch, nach Ablauf der Ruhefrist verlängert werden. Es können ein oder mehrere Beisetzungen in einer Grabstätte vorgenommen werden, z.B. als Doppel‐ oder Familiengrab.
Wahlbestattungsgräber ist sowohl für Sarg- als auch Urnenbestattung wählbar.
Urnenrasenreihe
Viele Friedhöfe bieten die Möglichkeit eine Grabstelle in einem Rasenfeld zu erwerben. Diese Grabstätte bietet eine günstige und gartenpflegefreie Alternative zum normalen Erdgrab und wird nur für Urnenbestattungen angeboten. Das Nutzungsrecht dieser Grabstätte kann nach Ablauf der Ruhefrist nicht verlängert werden. Es ist weder ein Grabstein, noch Grabschmuck für das einzelne Grab zugelassen. Lediglich ein Liegestein mit Namensführung darf am Grab angebracht werden. An einer dafür vorgesehenen Stelle können Blumenschmuck und Gedenksteine für den Verstorbenen abgelegt werden.
Urnengemeinschaftsfeld
Um Angehörigen und Freunden die Möglichkeit zu geben einen Ort der Besinnung und der Trauer aufzusuchen, ist die neue Form der „Urnengemeinschaftsgräber“ entstanden. Gleichzeitig sind Ihre Angehörigen von jeder Verpflichtung zur Grabpflege während der gesamten Ruhefrist befreit. Auf einem vom Steinmetzbetrieb handwerklich bearbeiteten Grabstein finden sich die Namen der Verstorbenen wieder. Dies ist bei einem Urnengemeinschaftsfeld auch anonym möglich.
Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein: http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de